Revision des Versicherungsvertragsgesetzes VVG1
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Beziehungen zwischen Versicherungsunternehmen und ihren Kundinnen und Kunden. Das VVG gehört zu den wichtigsten Gesetzen für die Versicherungsbranche. Es wurde nun teilrevidiert und die Änderungen treten per 1. Januar 2022 in Kraft.
Das revidierte Gesetz stärkt die Rechte der Versicherten und ermöglicht eine dem digitalen Zeitalter angepasste Vertragsabwicklung zwischen den Parteien. Nachstehend einen Überblick zu den Neuerungen dieser Teilrevision.
Revidierte Bestimmungen
Widerrufsrecht – Art. 2a und 2b»
Versicherte können neu innerhalb einer Bedenkfrist von 14 Tagen von ihrem Vertrag ohne Verpflichtung zurücktreten. Die Widerrufsfrist beginnt, sobald der Versicherungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat. Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf dem Versicherungsunternehmen mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt.
Informationspflichten – Art. 3
Die Versicherer müssen zusätzlichen Informationspflichten nachkommen. So wird beispielsweise explizit festgehalten, dass zur (bisherigen) Aufklärungspflicht über den Umfang des Versicherungsschutzes ebenfalls Angaben gehören, ob es sich um eine Summen- oder Schadenversicherung handelt. Ebenfalls muss über die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes informiert werden, insbesondere ob und inwieweit nach Ablauf des Versicherungsvertrages noch Versicherungsschutz besteht.
Vorläufige Deckungszusagen- Art. 9
Die in der Praxis weitverbreiteten vorläufigen Deckungszusagen werden neu gesetzlich geregelt. Es handelt sich hierbei um einen selbständigen Versicherungsvertrag, der dem VVG untersteht. Dabei genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des Versicherungsschutzes bestimmbar sind.
Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Sie endet auf jeden Fall mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen.
Elektronische Textform – Art. 35a
Neu ist neben der Schriftform (mit Unterschrift) auch eine Kündigungserklärung in elektronischer Textform möglich, zum Beispiel per E-Mail. Damit wird das VVG den Gegebenheiten des E-Commerce über die ganze Wertschöpfungskette hinweg gerecht. Eine eigenhändige Unterschrift ist damit nicht mehr erforderlich. Davon ist auch bei der vorläufigen Deckungszusage gemäss Art. 9 des Versicherers auszugehen. Schriftform im Sinne von Art. 12 ff. OR ist weiterhin bei der Abtretung und Verpfändung gemäss Art. 73 nötig.
Gesetzliches Kündigungsrecht – Art. 35a
Versicherte sowie Versicherungen können Verträge (mit Ausnahme der Lebensversicherungsverträge) mit längerer Laufzeit (mehr als drei Jahre) auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, ohne das Ende der Laufzeit abzuwarten. Dadurch werden «Knebelverträge» faktisch abgeschafft. Von dieser Ordnung nicht erfasst werden Versicherungsverträge, die auf eine Dauer von drei oder weniger als drei Jahren vereinbart wurden. Diese können ordentlich nicht vorzeitig gekündigt werden, während aber die ausserordentliche Kündigung nach Art. 35b auch hier offensteht, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ohne Bedeutung ist Art. 35a auch für Versicherungsverträge, für die keine bestimmte Dauer vereinbart wurde und die damit unbefristet sind.
In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung stehen das neue ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall gemäss Art. 35a Abs. 4 nur den Versicherten zu. Diese Regelung widerspiegelt die heutige Praxis der Versicherungen. Der Krankenzusatzversicherer darf somit nach einem Leistungsbezug den Vertrag nicht kündigen. Anders ist dies bei der kollektiven Taggeldversicherung, wo beiden Vertragsparteien ein Kündigungsrecht gemäss Art. 35a Abs. 4 zusteht.
Kündigungsrecht von Mehrfachversicherungen und bei Gefahrsverminderung – Art. 46b und 26a
Mit dem Infkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes besteht die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, bei Vorliegen einer unbemerkten Mehrfachversicherung innert vier Wochen seit Entdeckung dieser den zuletzt geschlossenen Vertrag zu kündigen. Ebenso steht dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht bei einer wesentlichen Gefahrsverminderung zu.
Obligenheitsverletzung – Art. 45
Bei den sog. versicherungsrechtlichen Obliegenheiten handelt es sich regelmässig nicht um Obliegenheiten gemäss dem allgemeinen Vertragsrecht, sondern um vertragliche Nebenpflichten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine solche Pflicht, kann der Versicherer den Ersatz des darauf zurückführenden Schadens verlangen. Bei der Leistungskürzung handelt es sich damit im Grunde genommen um eine Verrechnung des verursachten Schadens. Diesem Umstand wird nun explizit Rechnung getragen, als der vereinbarte Rechtsnachteil neu nicht nur bei einer unverschuldeten Vertragsverletzung nicht eintritt, sondern ebenfalls wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung für den Schaden nicht kausal war. Jedoch wird den Versicherern weiterhin die Möglichkeit belassen, den Rechtsnachteil unabhängig vom Grad des Verschuldens eintreten zu lassen.
Verlängerung der Verjährungsfrist von 2 auf 5 Jahre – Art. 46
Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren anstatt wie bisher nach zwei Jahren neu erst fünf Jahre nach Eintritt des Schadenfalls. Der Versicherte kann seinen Anspruch somit bis zu fünf Jahre nach dem Eintritt des Ereignisses, das die Leistungspflicht begründet, geltend machen. Weiterhin findet die zweijährige Verjährungsfrist auf die Krankentaggeldversicherung Anwendung.
Konkurs des Versicherungsnehmers – Art. 46a
Wird über den Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet, so bleibt mit dem revidierten VVG der Vertrag bestehen und die Konkursverwaltung ist zu dessen Erfüllung verpflichtet.
Direktes Vorderungsrecht in der Haftpflichtversicherung – Art. 60
Neu gilt in der Haftpflichtversicherung ein direkten Forderungsrecht des geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger gegen den Versicherer. Im Schadenfall können damit Ansprüche direkt bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers im Umfange der Schadenersatzforderung geltend gemacht werden. Dies obwohl der Versicherungsvertrag nicht mit ihm, sondern mit dem Haftpflichtigen abgeschlossen wurde. Aber nicht nur die Ersatzansprüche der Geschädigten werden gedeckt, sondern auch die Rückgriffsansprüche Dritter (bspw. Sozialversicherer). Die bisher in der Praxis gängigen Regressausschlussklauseln sind also nicht mehr zulässig.
Regressrecht des Versicherers – Art. 95c
Das Regressrecht des Versicherers wird auf sämtliche Ersatzpflichtigen ausgedehnt, also nicht bloss auf aus unerlaubter Handlung Haftende, sondern – analog dem ATSG für die Sozialversicherer – explizit auch auf aus einer Vertragsverletzung oder Kausalhaftung Ersatzpflichtigen.
Bei Fragen zu unseren Ausführungen oder zur Umsetzung der neuen VVG-Anforderungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.