Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung
Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung Änderung des Erwerbsersatzgesetztes in zwei Etappen Die Arbeit von pflegenden Angehörigen ist ein wichtiger Beitrag für die Gesellschaft und deckt einen erheb- lichen Teil der Gesundheitsversorgung ab. Die Vereinbarkeit von Angehörigenbetreuung und Erwerbstätig- keit gestaltet sich jedoch meist schwierig. Das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung trägt dem zunehmenden Bedarf an Betreuung und Pflege, der stetig steigenden Erwerbsquote bei Frauen und neuen Formen des familiären Zusammenlebens Rechnung.Mit der ersten Etappe, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, wurde die Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten geregelt und die Betreuungsgutschriften in der AHV
Revision des Versicherungsvertragsgesetzes VVG1
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Beziehungen zwischen Versicherungsunternehmen und ihren Kundinnen und Kunden. Das VVG gehört zu den wichtigsten Gesetzen für die Versicherungsbranche. Es wurde nun teilrevidiert und die Änderungen treten per 1. Januar 2022 in Kraft. Das revidierte Gesetz stärkt die Rechte der Versicherten und ermöglicht eine dem digitalen Zeitalter angepasste Vertragsabwicklung zwischen den Parteien. Nachstehend einen Überblick zu den Neuerungen dieser Teilrevision. Revidierte Bestimmungen Widerrufsrecht - Art. 2a und 2b» Versicherte können neu innerhalb einer Bedenkfrist von 14 Tagen von ihrem Vertrag ohne Verpflichtung zurücktreten. Die Widerrufsfrist beginnt, sobald der Versicherungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat. Die Frist ist eingehalten, wenn
Für eine nachhaltige berufliche Vorsorge
Das Schweizer Vorsorgesystem ist eines der besten der Welt. Die berufliche Vorsorge ist seit ihrer Einfüh‐ rung im Jahr 1985 fester Bestandteil der bewährten Schweizer Altersvorsorge. Damit das auch in Zukunft so bleibt, stehen die Pensionskassen vor einer grossen Herausforderung und passen die Umwandlungssätze den veränderten Rahmenbedingungen an. Anhaltend tiefe Renditeaussichten sowie die stetig steigende Lebenserwartung führen dazu, dass die beruf‐ liche Vorsorge der Schweiz zunehmend in eine finanzielle Schieflage gerät und die Nachhaltigkeit gefährdet wird. Jährlich führt der gesetzliche Umwandlungssatz von 6.8% schweizweit zu einem Finanzierungsbedarf in Milliardenhöhe. Dies fordert die Verantwortung der einzelnen Pensionskassen, welche den nötigen Schritt zur
BVG-Versicherte können sich bei Stellenverlust freiwillig weiterversichern
Arbeitnehmende, die wenige Jahre vor dem Rentenalter den Job verlieren, mussten bislang häufig aus der Pensionskasse austreten und erlitten dadurch Einbussen beim Vorsorgeschutz. Seit dem 1. Januar 2021 hat sich diese Rechtslage verbessert. Neu sind die Pensionskassen verpflichtet, allen Versicherten ab 58 Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen BVG-Rücktrittsalters eine Weiterversicherung im bisherigen Umfang anzubieten. Gemäss Gesetzeswortlaut gilt das dann, wenn das Arbeitsverhältnis von Arbeitgebenden aufgelöst wird (Art. 47a Abs. 1 BVG). Diese Regelung erfasst das Obligatorium ebenso wie die weitergehende berufliche Vorsorge. Das Covid-19-Gesetz erstreckt diese Regelung zudem in zeitlicher Hinsicht. So profitieren auch jene Versicherte davon, deren Arbeitsverhältnis vor
Merkblatt Vaterschaftsurlaub Änderung des Erwerbsersatzgesetztes per 01.01.2021
In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsur- laub mit 60,3 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Damit könne Väter innerhalb von sechs Monaten ab Ge- burt eines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. Finanziert wird der Urlaub - wie die Mutter- schaftsentschädigung - über die Erwerbsersatzordnung (EO). Zwei Wochen Vaterschaftsurlaub Mit der Annahme der Vorlage erhalten alle erwerbstätigen Väter das Recht auf einen zweiwöchigen Vater- schaftsurlaub, also auf zehn freie Arbeitstage. Sie können diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes beziehen, am Stück oder verteilt auf einzelne Tage. Den Arbeitgebern ist es verboten, im Gegenzug